Corporate Governance
Der Deutsche Corporate Governance Kodex verfolgt das Ziel, die in Deutschland geltenden Regeln der Unternehmensleitung und -überwachung für nationale und internationale Investoren transparent zu machen. Damit soll das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften gestärkt werden. Man verfolgt das Ziel die Interessen der Aktionäre näher in den Mittelpunkt zu rücken. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex soll die deutsche Unternehmensführung, sowie die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat transparenter gestaltet werden. Detaillierte Aussagen zu den Aufsichtsräten und Abschlussprüfern, deren Arbeitsweise und deren Unabhängigkeit tragen zu einer offenen Unternehmenspolitik bei.
Die einzelnen Kritikpunkte finden in den Regelungen und Bestimmungen des Kodex Berücksichtigung. Dabei werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet, jedoch können nicht alle Themen in allen Einzelheiten durch den Kodex geregelt werden. Vielmehr stellt er einen Rahmen dar, den es von den Unternehmen auszufüllen gilt.
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Erklärung zur
Unternehmens-
führung -
Stimmrechts-
mitteilung -
Director's Dealings
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Management
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Abschlussprüfer
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Satzung
In unserer Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB veröffentlichen wir die Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG, die Unternehmensführungspraktiken, sowie die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat. Im Fokus steht dabei unsere Unternehmensführung transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Entsprechenserklärung gem. §161 AKTG
Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und entsprochen wird. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sind auch die Leitungs- und Überwachungsorgane einer SE mit Sitz in Deutschland verpflichtet, die Erklärung entsprechend § 161 AktG abzugeben. Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemacht und steht unter anderem auch auf der Internetseite www.corporate-governance-code.de zur Verfügung. Er enthält Empfehlungen zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Hat die börsennotierte Aktiengesellschaft einer Empfehlung nicht entsprochen oder will sie einer Empfehlung nicht entsprechen, sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG verpflichtet, dies unter Angabe der Gründe in ihrer jährlichen Entsprechenserklärung bekanntzugeben.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist zuletzt am 26. Mai 2010 geändert und am 02. Juli 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Vorstand und Aufsichtsrat der Q-Cells SE erklären, dass seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG am 17. März 2011 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:
Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Der Aufsichtsrat vertritt die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Aufsichtsrats versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats handelt. Daher ist ein Selbstbehalt im Ausland unüblich.
Abweichend von Ziffer 7.1.2 des Kodex wird der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 voraussichtlich nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein. Grund dafür ist, dass voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt der Konzernabschluss zwar aufgestellt sein wird und auch veröffentlicht werden soll, eine Prüfung durch den Abschlussprüfer und eine Billigung durch den Aufsichtsrat jedoch noch nicht vorliegen werden. Sobald Prüfung und Billigung abgeschlossen sind, wird der Konzernabschluss unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht.
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Datum
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Dokument
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Download
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08.03.2012
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-Entsprechenserklärung 2012
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17.03.2011
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-Entsprechenserklärung 2011
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24.03.2010
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-Entsprechenserklärung 2010
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12.03.2009
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-Entsprechenserklärung 2009
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13.03.2008
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-Entsprechenserklärung 2008
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19.03.2007
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-Entsprechenserklärung 2007
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31.08.2006
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-Entsprechenserklärung 2006
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22.08.2005
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-Entsprechenserklärung 2005
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Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat verfolgen in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel, den Unternehmenswert nachhaltig und langfristig zu steigern. Dabei ist der Vorstand für die Leitung des Unternehmens verantwortlich, der Aufsichtsrat überwacht alle Leitungsaktivitäten. Beide Gremien sind den Interessen der Aktionäre verpflichtet, die sich über die Hauptversammlung in die Unternehmenssteuerung einbringen. Die Zusammenarbeit aller Gremien wird durch die Satzung geregelt.
Der Vorstand der Q-Cells SE leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er entwickelt und steuert die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Oberste Maxime für ihn ist die Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und sonstigen dem Unternehmen verbundenen Personengruppen (Stakeholder). Er informiert und berät mit dem Aufsichtsrat regelmäßig und zeitnah über die für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Strategie und Planung, über den Geschäftsverlauf, die Finanz- und Ertragslage sowie über unternehmerische Risiken.
Zum Aufgabenbereich des Aufsichtsrats zählt die Bestellung der Vorstandsmitglieder. Zudem überwacht und berät er den Vorstand bei der Geschäftsführung. Neben den in § 12 Absatz 3 der Satzung aufgeführten Sachverhalten hat der Aufsichtsrat weitere Geschäfte festgelegt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Die Einhaltung eines regelkonformen und effizienten Ablaufs wird durch eine eigens entwickelte Geschäftsordnung gewährleistet.
Um eine effektive Arbeit sicherzustellen, wurden verschiedene Ausschüsse gebildet: ein Prüfungsausschuss (Audit Committee), ein Präsidialausschuss (Presidential Comittee, vormals: Vergütungsausschuss), ein Strategieausschuss (Strategy Comittee) und ein Nominierungsausschuss (Nomination Comittee). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Q-Cells SE entspricht den Anforderungen eines international ausgerichteten Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat, wie im DCG Kodex vorgesehen, eine Altersbeschränkung festgelegt. Darüber hinaus wurde bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats darauf geachtet, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Vielfalt der internationalen Wirtschaftswelt widerspiegeln, ohne dass Interessenkonflikte zu ihren sonstigen Tätigkeiten entstehen. Nähere Informationen zum Aufsichtsrat sowie zur Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand finden sich im Bericht des Aufsichtsrats.
Risikomanagement
Für die Prävention und Steuerung von Risiken besteht bei Q-Cells ein umfangreiches Risikomanagementsystem. Der bewusste Umgang mit Risiken, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Q-Cells stehen, ist für den Vorstand und Aufsichtsrat von zentraler Bedeutung. Die Berichterstattung des Risikomanagements erfolgt direkt an den Vorstand.
Zentrales Element des Risikomanagementsystems ist die aktive Einbindung der Q-Cells Mitarbeiter als aktive Risikoverantwortliche. Ziel des Risikomanagements von Q-Cells ist es, durch aktive Identifikation, Analyse und Bewertung sowie Dokumentation und Berichterstattung eine Bestandsgefährdung des Unternehmens zu vermeiden, die bestehende Risikosituation transparent zu machen und dadurch die Unternehmensziele und den künftigen Erfolg zu sichern sowie den Unternehmenswert nachhaltig sicherzustellen und zu erhöhen.
Die Aufgabe des Risikomanagementsystems liegt in der Sicherstellung der erfolgreichen strategischen und operativen Ausrichtung des Konzerns. Dies wird erreicht, indem die strategischen und operativen Chancen mit den entsprechenden Risiken gewichtet und als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen genutzt werden.
Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
CORPORATE SOCIAL RESPONSIBILITY:
VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT
Die gesellschaftlich verantwortungsvolle Unternehmensführung wird als Element der Unternehmenspolitik immer wichtiger. Dieses Element ist nicht nur das Ergebnis einer klugen Unternehmensausrichtung, sondern es beantwortet die Fragen der im Unternehmen gelebten Ethik. Die mit viel Aufwand eingeführten Marken und Produkte sollen über ihre Eigenschaften hinaus durch eine vertrauenschaffende Unternehmensphilosophie gestärkt werden.
Der Schutz der Umwelt gilt als Leitmotiv für unser tägliches Handeln. So deckt die Q-Cells ihren täglichen Strombedarf an den deutschen Standorten zu 100% mit grünem Strom. Nachhaltiges Wirtschaften geht für uns weit über unsere internen Prozesse, Einsatzstoffe und Lieferantenbeziehungen hinaus. Wir interessieren uns zunehmend für die umweltrelevanten Aspekte unserer Einkäufe. 2007 haben wir begonnen den Lebens-Zyklus einzelner Vorprodukte im Kontext mit der innerhalb unserer Produktion hinzukommenden „Belastung“ zu analysieren und die daraus resultierenden Umweltauswirkungen zu bewerten. 2008 folgten Lebenszyklusanalysen für weitere Produkte, um uns Aufschluss darüber zu geben, welche Hebel wir gemeinsam mit den Herstellern ansetzen können.
Im Rahmen einer gesunden Unternehmensführung werden Themen aufgebracht, die die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit betreffen. Um diesen Ambitionen einer verantwortungsvollen Unternehmensführung gerecht zu werden, wurde die neue Produktionsstätte in Malaysia nach Maßgabe einer ökologischen und ökonomischen Bauweise errichtet. Sie zeichnet sich neben einer effizienten Zellproduktion durch geringe Treibhausemissionen aus. Ein wesentlicher Bestandteil die Nachhaltigkeit in allen Wertschöpfungsketten umzusetzen ist der Code of Conduct.
Er definiert die konzernweiten Grundsätze und Anforderungen an die Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen bezüglich deren Verantwortung für Mensch und Umwelt. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Grundsätze ist Bestandteil der Audits bei unseren Lieferanten. Bereits seit dem Jahr 2005 führen wir solche Lieferantenbewertungen durch.
Am anderen Ende der Wertschöpfungskette steht das Recycling. Zwar befinden wir uns erst in den Anfängen der Entwicklung von Photovoltaik- Anlagen trotzdem beschäftigen wir uns bereits in der heutigen Zeit mit dem Thema der Wiederverwertung ausgedienter Solaranlagen. Unter dem Dach der Organisation PV-Cycle, der 70% des europäischen Photovoltaikmarktes angehören, entwickeln die Mitglieder ein freiwilliges Rücknahme- und Recyclingsystem. Wir beteiligen uns aktiv an der Gestaltung des Systems, aber auch an der entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit, um weitere Mitglieder zu akquirieren.
VERANTWORTUNG GEGENÜBER DER GESELLSCHAFT
Die Internationalität der Q-Cells fordert eine Anpassung an die unterschiedlichen Kulturen, in denen wir tätig sind. Ein adäquater Umgang mit Geschäftspartnern und der Gesellschaft verschiedener Regionen ist maßgeblich für eine positive Entwicklung eines Unternehmens. Indes möchte die Q-Cells die Regionen ihrer Standorte an den Innovationen teilhaben lassen. So unterstützen wir zahlreiche Projekte zur Förderung der Nutzung der Solarenergie. Die Entwicklung der regenerativen Energien ist getrieben vom Ausbau der Forschung, Entwicklung und Bildung. Als Schirmherr eines Bildungs- und Umweltprojekts in Afrika will die Q-Cells die Nutzung der Solarenergie weiter vorantreiben und das Bildungssystem in diesen Regionen verbessern.
Weitere Maßnahmen und Projekte der Q-Cells zum Thema Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung finden sie hier: Corporate Responsibility.
Verhaltenskodex:
Hier erhalten Sie unseren Verhaltenskodex als Download.
Grundsätze unseres Verhaltens
Bei Q-Cells zählt jeder einzelne Mitarbeiter. Gemeinsam sind wir Q-Cells und wir gehen davon aus, dass jeder für das Unternehmen sein Bestes gibt. Enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit führt zu gemeinsamem Erfolg. Wir gehen respektvoll, menschlich, offen und fair miteinander um.
1.1 Konstruktives Handeln
Wir sind bei Q-Cells überzeugt davon, dass es sich lohnt, auf allen Ebenen konstruktiv und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. So gelangen wir zu den bestmöglichen Ergebnissen. An einer erfolgreichen Arbeit beteiligt zu sein, motiviert und steigert die Leistungsbereitschaft. Wenn unsere Partner einen Nutzen von unserer Arbeit haben, werden sie auch zukünftig gern und tatkräftig mit uns zusammenarbeiten. Wir schaffen langfristige Perspektiven für unsere Kunden und damit Gewinnsituationen für alle Beteiligten. Wir schaffen Werte für unsere Mitarbeiter und Anteilseigner. Insbesondere leisten wir unseren Beitrag für eine Welt, die mit sauberer Energie versorgt wird.
Wir fördern die Handlungsbereitschaft und die Initiative unserer Mitarbeiter. Leistung und Einsatz sollen sich lohnen. Grundsätzlich muss jeder für sein Handeln geradestehen. Manchmal sind auch Konsequenzen unausweichlich. Wo Menschen handeln und entscheiden, können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wichtig ist, wie wir mit ihnen umgehen. Aktuelle Fehler zu erkennen, hilft uns, zukünftige Fehler zu vermeiden. Wir ermutigen jeden Einzelnen, Fehler zuzugeben oder Probleme anzusprechen. Denn ein Problem, das nicht bekannt wird, kann in Einzelfällen schwere Auswirkungen haben.
Zu unserem wirtschaftlichen Erfolg gehört es auch, sich ehrgeizige Ziele zu setzen und sie zu erreichen. Gleichzeitig muss es jederzeit möglich sein, entstehende Probleme offen und deutlich anzusprechen und eine Lösung zu finden. Nicht erreichbare oder falsch gesetzte Ziele nützen niemandem. Daher ermutigen wir alle Mitarbeiter, rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn Vorgaben möglicherweise nicht eingehalten werden können. Nur so haben wir ausreichend Zeit und Gelegenheit, Schwierigkeiten zu begegnen und Lösungen zu finden.
Unser Ziel ist eine Kommunikationskultur, in der das Argument zählt und wir voneinander lernen. Jeder soll bestrebt sein, selbst als gutes Beispiel gelten zu können.
1.2 Verantwortungsvolle Unternehmensführung
Q-Cells ist ein Wirtschaftsunternehmen und auf die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und die Erreichung seiner unternehmerischen Ziele ausgerichtet.
Wir übernehmen Verantwortung für unsere Umwelt. Darunter verstehen wir neben der Natur auch Menschen, Gesellschaft und künftige Generationen.
Wenn wir selbst mit an der Spitze des technologischen Fortschritts stehen, können wir wettbewerbsfähig bleiben und weiter unsere ehrgeizigen Ziele verfolgen. Daher streben wir permanent nach exzellenten Ergebnissen und stellen höchste Anforderungen an die Qualität unserer Produkte und Lösungen. Für uns gehen Fortschritt, wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftliche Verantwortung Hand in Hand.
1.3 Nachhaltigkeit
Wir sind uns der Knappheit der natürlichen Ressourcen und unserer gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen bewusst. Nachhaltige Entwicklung bedeutet dabei für uns den Einklang von Erhalt und Schonung der Umwelt, wirtschaftlichem Wohlstand und sozialer Gerechtigkeit.
Wir orientieren uns mit unseren Produkten und Prozessen am Prinzip der Nachhaltigkeit und legen Wert auf gesellschaftliche Akzeptanz und gegenseitigen Respekt. Wir haben uns verschiedenen internationalen Abkommen verpflichtet, in denen allgemein akzeptierte Verhaltensweisen festgelegt sind. Deren Einhaltung erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.
1.4 Menschenwürde, Menschenrechte Und Diskriminierungsverbot
Wir bauen auf gegenseitigen Respekt. Bei Q-Cells arbeiten die unterschiedlichsten Menschen konstruktiv zusammen. Wir achten die persönliche Würde jedes Einzelnen und bekennen uns zur Einhaltung der Menschenrechte. Insbesondere dulden wir weder die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen durch Kinderarbeit noch jegliche Art der Zwangsarbeit.
Wir gehen respektvoll, loyal und fair miteinander um. Wir dulden keinerlei Diskriminierung zum Beispiel aufgrund von Nationalität, ethnischer Herkunft, Kultur, Religion, Alter, Behinderung, Hautfarbe, sexueller Identität, Weltanschauung oder Geschlecht. Ebenso dulden wir keine sexuelle Belästigung oder sonstige persönliche Angriffe auf einzelne Personen, intern und gegenüber unseren Geschäftspartnern.
Wir unterstützen die persönliche und berufliche Entwicklung unserer Mitarbeiter und reagieren flexibel auf individuelle Lebensumstände. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist uns wichtig und wird von uns ausdrücklich und aktiv unterstützt. Nur zufriedene Mitarbeiter bemühen sich, innovative und kreative Lösungen zu finden. Darauf können und wollen wir nicht verzichten.
1.5 Führungskultur und Führungsverantwortung
Eine wichtige Voraussetzung für Compliance ist ein beispielhaftes Verhalten unserer Führungskräfte. Jede einzelne Führungskraft hat eine Vorbildfunktion, der sie gerecht werden muss. Gute Führung bedeutet die Bewusstmachung, Förderung und das Vorleben von stets korrektem und rechtmäßigem Verhalten. Kurz gesagt: der „Tone at the top“ 1 muss stimmen.
Wir erwarten von unseren Führungskräften, dass sie Vertrauen in ihre Mitarbeiter setzen. Sie sollen ihren Mitarbeitern so viel Eigenverantwortung und Freiraum wie möglich einräumen, aber auch Orientierung geben. Es gehört zu einer Führungsrolle, klare Regeln und Prozesse zu definieren und vorzugeben, die Mitarbeiter darüber zu informieren und die Einhaltung zu kontrollieren. Transparente und ehrliche Kommunikation verstehen wir als Führungsaufgabe. Delegiert eine Führungskraft einzelne Aufgaben, behält sie trotzdem die Verantwortung für das Verhalten ihrer Mitarbeiter. Kontrolle ist Führungsaufgabe und kann nicht delegiert werden. Selbstverständlich entbindet das die Mitarbeiter nicht von ihrer eigenen Verantwortung.
Über dIesen Verhaltenskodex
Sich integer zu verhalten, ist für unsere Mitarbeiter eine Pflicht, aber auch eine Selbstverständlichkeit. Wir halten rechtmäßiges Handeln für richtig, erwarten dies von allen und unterstützen Maßnahmen, die verständlich, begründet und angemessen sind, um diese Integrität zu sichern. Der vorliegende Verhaltenskodex ist Ausdruck dieser Haltung. Er bestimmt grundsätzliche Verhaltensmaßstäbe, bildet einen Leitfaden zur Entscheidungsfindung und stellt die Basis für speziellere Regeln und Handlungsanweisungen dar.
Grundsätzlich müssen wir als Mitarbeiter die folgenden Fragen als Maßstab unseres Handelns mit ja beantworten können:
• Handle ich im Interesse von Q-Cells?
• Handle ich im Einklang mit diesem Verhaltenskodex?
• Kann und will ich für mein Handeln die Verantwortung übernehmen, und zwar persönlich und als Mitarbeiter von Q-Cells?
2.1 Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Mitarbeiter der Q-Cells SE und ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend Q-Cells). Dazu zählen auch Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte.
2.2 Bedeutung von Compliance
„Compliance“ bedeutet, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen und unternehmensinternen Regeln eingehalten werden. Unser Verhaltenskodex erfüllt in diesem Zusammenhang mehrere Funktionen. Er soll allen Mitarbeitern Orientierung und Unterstützung bei ihrer Arbeit bieten, unsere Compliance-Kultur widerspiegeln sowie deren Weiterentwicklung fördern.
Wir brauchen verbindliche Prozesse und Regeln, um die rechtlichen Risiken unserer Geschäftstätigkeit unter Kontrolle zu halten und das Unternehmen vor dem Fehlverhalten Einzelner zu schützen. Gleichzeitig werden wir dadurch unserer moralischen und rechtlichen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gerecht. Es ist darüber hinaus unser ständiges Ziel, diesen Verhaltenskodex so weit wie möglich mit dem Selbstverständnis unserer Mitarbeiter in Einklang zu bringen.
Regelungen, die Compliance-relevant sind, finden sich in allen Bereichen unseres Unternehmens. Dabei kommt es darauf an, nicht nur diejenigen des eigenen Bereiches als wichtig zu erkennen, sondern auch zu verstehen, welcher Zweck mit denen der anderen Bereiche verbunden ist und sie zu befolgen.
2.3 Einhaltung des Verhaltenskodex
Jeder Mitarbeiter von Q-Cells hat die Pflicht, die Regeln des Verhaltenskodex zu befolgen, und das Recht, dass sie ihm gegenüber eingehalten werden.
Es ist Aufgabe der jeweiligen Führungskraft, sicherzustellen, dass die ihr zugeordneten Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex kennen. In den internen Audits wird regelmäßig auch die Einhaltung der Regelungen des Verhaltenskodex überprüft. Festgestellte Verstöße werden dem Compliance Officer gemeldet.
Jeder Einzelne von uns prägt das Ansehen von Q-Cells durch sein Auftreten und sein Handeln mit: Wir gehen davon aus, dass sich alle bei Q-Cells ehrlich und rechtmäßig verhalten wollen. Dennoch müssen wir uns schützen, falls das einige nicht tun. Verhält sich nur ein Mitarbeiter gesetzwidrig oder unangemessen, kann er dem Unternehmen bereits erheblichen Schaden zufügen. Rechtlich gilt deshalb: Verstöße gegen den Verhaltenskodex können je nach Art und Schwere zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung und zu Schadenersatzforderungen führen und auch ordnungs- und strafrechtlich verfolgt werden.
2.4 Internationale Abkommen
Neben den Gesetzen und Bestimmungen einzelner Länder besteht eine Reihe von Abkommen und Empfehlungen internationaler Organisationen. Sie richten sich primär an die jeweiligen Mitgliedsstaaten. Sie sind aber auch für ein international tätiges Unternehmens eine bedeutsame Leitlinie. Q-Cells legt deshalb großen Wert auf die Übereinstimmung seines unternehmerischen Handelns mit diesen Leitlinien. Dazu zählen insbesondere:
• die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950)
• die dreigliedrige Grundsatzerklärung der International Labour Organisation (ILO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (1977) und die ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998)
• das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (1997)
• die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (2000)
• die „Agenda 21“ zur nachhaltigen Entwicklung (Abschlussdokument der grundlegenden UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung, Rio de Janeiro 1992)
• die UN-Konvention gegen Korruption (2005)
2.5 Unterschiedliche Rechtsordnungen
Compliance ist eine internationale Anforderung. Compliance verlangt, dass wir als Unternehmen in den verschiedenen Ländern, in denen wir tätig sind, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen befolgen. Für Q-Cells gilt entsprechend dem Hauptsitz des Unternehmens in Deutschland vorrangig deutsches Recht. Da wir aber international tätig sind, müssen wir an jedem unserer Standorte die jeweiligen nationalen rechtlichen Bestimmungen befolgen. Im internationalen Geschäftsverkehr ist in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen, welche Rechtsordnung zu beachten ist. Das kann in einigen Fällen zu Widersprüchen zwischen gleichzeitig zu beachtenden Vorgaben führen. Ansprechpartner ist in Zweifelsfällen der Compliance Officer oder die Rechtsabteilung.
Über die Einhaltung von Gesetzen hinaus richten wir uns in unserem Verhalten nach den jeweiligen kulturellen Gepflogenheiten, soweit sie mit den Grundsätzen und Regeln dieses Verhaltenskodex vereinbar sind.
Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten
3.1 Vertragliche Grundlage
Vertrauen ist die Basis eines erfolgreichen Geschäfts. Dieses Vertrauen bringen wir unseren Geschäftspartnern entgegen und sind selbst ein vertrauenswürdiger Partner. Damit Rechtssicherheit und Klarheit über alle Vereinbarungen besteht, schließen wir mit Geschäftspartnern und mit anderen Parteien grundsätzlich nur schriftliche Verträge oder Vereinbarungen ab. Auch veränderliche Vertragsbestandteile wie Produktspezifikationen und Preise und Nebenabreden werden ausnahmslos schriftlich niedergelegt. Diese Vertragsbestandteile werden vorab einerseits auf ihre Wirksamkeit und andererseits auf eventuell mit ihnen verbundene Risiken geprüft. Einzelheiten finden sich in der Richtlinie zu Freigabe und Unterschriften.
3.2 Wettbewerbsrecht, Kartellrecht Und Aussenwirtschaftsrecht
Fairer Wettbewerb
Für Q-Cells ist fairer Wettbewerb eine Selbstverständlichkeit. Er ist die Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung und den sozialen Nutzen des Marktes. Wir überzeugen unsere Kunden von unseren Produkten aufgrund ihrer Qualität und ihres Preis-Leistungs-Verhältnisses. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich an die Regeln des fairen Wettbewerbs zu halten. Diese Regeln sind international in zahlreiche Gesetze und Regelungen umgesetzt worden. Verstöße können zu empfindlichen Strafen und Geldbußen führen, für das Unternehmen, aber auch für die beteiligten Personen. Zudem drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Jeder sollte darüber hinaus bedenken, dass Verstöße das Ansehen unseres Unternehmens erheblich schädigen können.
Wettbewerbs- Und Kartellrecht
Wir treffen mit unseren Wettbewerbern niemals Absprachen, die den Wettbewerb verzerren oder beeinflussen. Wichtig ist: Nicht die äußere Form der Absprache ist entscheidend, sondern ihr Inhalt. Selbst wenn es sich um informelle, vermeintlich private Gespräche mit einem Wettbewerber handelt, darf Folgendes auf keinen Fall besprochen werden:
• Preise, Produktionsleistung, Kapazitäten, Vertriebskanäle, Gewinnmargen
• die Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen
• die Aufteilung von Kunden, Gebieten oder Produktionsprogrammen und
• Wettbewerbsverzichte
Nicht nur eine explizite Absprache, sondern bereits der Austausch von Informationen mit Wettbewerbern kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Falls Zweifel darüber bestehen, ob ein Gespräch in der vorgesehenen Form und über die geplanten Inhalte geführt werden darf, sind der Compliance Officer oder die Rechtsabteilung die richtigen Ansprechpartner.
Handelskontrollen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen, Hardware, Software und Technologie (auch per E-Mail) unterliegen teilweise komplexen Regelungen wie zum Beispiel:
• Wirtschaftssanktionen (zum Beispiel Embargos)
• Exportkontroll- und Außenwirtschaftsgesetze und
• Importgesetze und –bestimmungen einschließlich der Zollgesetze
Mitarbeiter, die mit der Ein- und Ausfuhr von Produkten zu tun haben, haben besonders aufmerksam darauf zu achten, dass Q-Cells alle geltenden Vorschriften und Regeln einhält.
3.3 Korruptionsvermeidung und Korruptionsbekämpfung
Wir stellen uns dem Wettbewerb mit guten Argumenten für unsere Produkte. Aufträge gewinnen wir über Qualität, Nutzen für unsere Kunden und angemessenen Preis. Korruption schwächt unsere Argumente sowie die aller fairen Wettbewerber. Wir unterstützen deshalb alle nationalen und internationalen Anstrengungen, die darauf zielen, Korruption zu verhindern und zu bekämpfen. Korruption und Bestechung werden unter keinen Umständen geduldet. Detaillierte Regelungen zum Thema Korruption finden sich in den internen Richtlinien und Anweisungen.
Korruption/Bestechung
Der Korruption macht sich eine Person schuldig, die eine Vertrauensstellung oder Machtposition ausnutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Eine Machtposition entsteht unter Umständen durch eine Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik. Der erlangte Vorteil kann materiell (zum Beispiel Geld oder Sachwerte) oder immateriell (zum Beispiel rechtliche Bevorzugung) sein. Unter den Begriff der Korruption fallen auch die etwas enger gefassten Begriffe Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.
Indem die Beteiligten auf diese Weise rechtlich unbegründet einen Vorteil gewähren oder annehmen, missachten sie moralische Standards oder Amts- und Funktionspflichten. Ob der Vorteil gefordert oder von sich aus angeboten wurde, macht dabei keinen Unterschied. Korruption in ihren verschiedenen Ausprägungen ist in Deutschland und den meisten Staaten strafbar.
3.3.1 Anbieten und Gewähren von Vorteilen – insbesondere Einladungen und Geschenke
Es ist unter allen Umständen untersagt, Entscheidungsträgern bei Geschäftspartnern Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um Q-Cells auf unrechtmäßige Weise Aufträge zu verschaffen oder die Objektivität geschäftlicher Entscheidungen zu beeinträchtigen.
Wir wollen gute Kontakte mit unseren Geschäftspartnern und Kunden pflegen. Deshalb ist es gestattet, Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen auszusprechen. Entscheidend ist, dass dies in einem angemessenen Umfang geschieht. Für Q-Cells gilt grundsätzlich: Sobald es auch nur scheint, als sei ein Geschenk nicht angemessen, muss darauf verzichtet werden. In jedem Land gelten unterschiedliche Maßstäbe und Gesetze zur Beurteilung der sozialen Angemessenheit.
Daher sind detaillierte landesspezifische Informationen, Wertgrenzen bzw. Richtwerte und Bestimmungen beim Compliance Officer oder den Compliance-Beauftragten der Landesorganisationen zu erfragen.
Werbegeschenke oder sonstige Geschenke an Geschäftspartner sind unbedenklich, solange ihr Wert einen angemessenen Umfang nicht übersteigt. Geschenke dürfen den Empfänger nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit drängen. Ein guter Maßstab ist der „Öffentlichkeitstest“: Würde man anderen oder der Öffentlichkeit ohne Bedenken davon erzählen? Ein Geschenk, von dem nicht jeder wissen darf, ist in der Regel nicht mehr angemessen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geldgeschenke und „geschenkte“ Dienstleistungen. Angemessene Einladungen und Geschenke zu Standardanlässen wie Geburtstagen oder Weihnachten und anderen religiösen Feiertagen sind in der Regel unproblematisch.
Aber schon der Anschein, dass eine Gegenleistung erwartet wird, ist zu vermeiden. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Geschenke und Einladungen vor und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, da diese Vorteilsgewährung die Entscheidungsfindung des Empfängers unrechtmäßig beeinflussen kann.
Zusammenarbeit mit Amtsträgern und staatliche Aufträge
Besonders strenge Regeln gelten für den Umgang mit Amtsträgern. Dazu gehören insbesondere Beamte, und sonstige Mitarbeiter von Behörden oder anderen öffentlichen Einrichtungen, von Unternehmen in öffentlicher Hand und von internationalen Organisationen ebenso wie Kandidaten für politische Ämter und offizielle Vertreter und Mitarbeiter einer politischen Partei. Auch politische Parteien selbst sind in diesem Sinne Amtsträger. Welche Position allerdings als Amt gilt, kann sich von Land zu Land sehr stark unterscheiden.
Wir bewerben uns weltweit um staatliche Aufträge und achten streng darauf, Entscheidungen von Amtsträgern nicht auf unrechtmäßige oder unlautere Weise zu beeinflussen. Dabei befolgen wir alle Gesetze und Bestimmungen zum staatlichen Beschaffungswesen und verhalten uns auch in diesem Bereich transparent, ehrlich und rechtmäßig.
Allen Mitarbeitern von Q-Cells ist es verboten, einem Amtsträger Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um eine Amtshandlung oder eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr zu bewirken. Auch von Geschenken und Einladungen von geringem Wert ist grundsätzlich abzusehen. Sie können den Tatbestand der Vorteilsgewährung erfüllen. Ausnahmen im Einzelfall müssen vom Compliance Office genehmigt werden.
3.3.2 Fordern und Annehmen von Vorteilen – Einladungen, Geschenke und Anderes
Das Fordern und Annehmen von Vorteilen unterliegt spiegelbildlich den gleichen Prinzipien wie das Anbieten und Gewähren. Ein Mitarbeiter von Q-Cells darf nicht versuchen, seine Position oder Funktion im Unternehmen zu benutzen, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Insbesondere ist es verboten, von Geschäftspartnern für sich Vorteile dafür zu fordern oder anzunehmen, den Geschäftspartner in unlauterer Weise zu bevorzugen.
Für die Annahme von Geschenken bestehen grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Gewährung (siehe oben). Dazu zählen in diesem Zusammenhang alle Vorteilsgewährungen für sich und für nahestehende Personen. Gehen Geschenke über den angemessenen Wert hinaus, muss ein Mitarbeiter sie ablehnen. Überschreiten sie diesen Wert deutlich, ist der Mitarbeiter verpflichtet, den Vorgesetzten oder den Compliance Officer darüber zu informieren. Im Umgang mit Geschenken ist immer besondere Vorsicht geboten. Ein Geschenk anzunehmen kann – trotz guter Absicht – zu Interessenkonflikten führen und den guten Ruf unseres Unternehmens gefährden. Im Zweifel ist der Compliance Officer zu kontaktieren.
Wir pflegen gute Kontakte zu Geschäftspartnern und Kunden. Deshalb ist es gestattet, gelegentlich Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen anzunehmen. Das gilt insbesondere für offizielle Anlässe und Feiertage oder, wenn man einen gemeinsamen Erfolg feiern möchte. Wichtig ist dabei, die landesspezifischen Wertgrenzen und Bestimmungen zu beachten. Näheres regeln die entsprechenden internen Richtlinien.
Spenden und Sponsoring
Die Vergabe von Spenden und die Vereinbarung von Sponsoring-Verträgen werden bei Q-Cells zentral über den Bereich Corporate Communications geregelt. Andere Mitarbeiter, die von Dritten wegen Spenden oder Sponsoring angesprochen werden, leiten die Anfrage entsprechend weiter. Allgemein gilt:
Spenden
Q-Cells kann Geld- und Sachspenden für Bildung und Wissenschaft, für Kunst und Kultur, für soziale Zwecke und für den Sport leisten. Dabei muss transparent sein und dokumentiert werden, wer die Spende empfängt und wofür sie verwendet wird. Wir müssen der Öffentlichkeit jederzeit darüber Rechenschaft ablegen können.
Wir spenden nicht an Einzelpersonen und gewinnorientierte Organisationen. Spenden auf private Konten und Spenden, die das Ansehen von Q-Cells schädigen können, sind verboten. Die Ziele des Empfängers und die Unternehmensgrundsätze von Q-Cells dürfen sich nicht widersprechen.
Politische Spenden an Einzelpersonen, Parteien oder andere Organisationen sind ausgeschlossen.
Nicht als Spenden gelten Beitragsleistungen zu Branchenverbänden oder Mitgliedsbeiträge zu Organisationen, die den Geschäftsinteressen dienen.
Sponsoring
Im Rahmen von Sponsoring kann Q-Cells für eine Veranstaltung, die von Dritten organisiert wird, Geld oder Sachwerte bereitstellen. Im Gegenzug wird Q-Cells im Zusammenhang mit der Veranstaltung beworben. Das kann beispielsweise durch die Verwendung des Q-Cells-Logos oder die Erwähnung des Namens Q-Cells in einer Ansprache geschehen. Auch weitere Gegenleistungen, wie etwa kostenlose Eintrittskarten für die Veranstaltung oder das Bereitstellen eines Veranstaltungsortes für Q-Cells sowie andere vertraglich vereinbarte Leistungen, können dazu gehören.
Sponsoring wird in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, hat einen seriösen geschäftlichen Zweck, steht in einem angemessenen Verhältnis von Zuwendung und Gegenwert und verlangt – ebenso wie Spenden – vollständige Transparenz.
Berater und Vermittler
Q-Cells setzt auch unabhängige Berater und Vermittler – zum Beispiel sogenannte Vertriebsmittler – ein. Das können Personen sein, die Geschäfte anbahnen, vermitteln und in der Abwicklung betreuen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Provisionen oder Vergütungen. Vertriebsmittler zeigen unter anderem Geschäftsgelegenheiten auf, stellen die Leistungsfähigkeit von Q-Cells bei potenziellen Kunden dar, stellen Kontakte her und helfen bei der Zusammenarbeit mit Behörden.
Berater und Vermittler können im internationalen Geschäft unseren Vertrieb erheblich unterstützen. Falls sie sich aber illegaler Geschäftspraktiken bedienen, beschädigt das auch unser Ansehen. Wir arbeiten daher ausschließlich mit Vertriebspartnern zusammen, die alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Wir treffen bei Abschluss von Verträgen mit Beratern und Vermittlern bestimmte Vorsichtsmaßnahmen, um illegale Geschäftspraktiken zu verhindern:
• Vor der Zusammenarbeit wird ein schriftlicher Vertrag mit dem Berater oder Vermittler geschlossen.
• Es wird geprüft und dokumentiert, ob und warum ein Berater oder Vermittler benötigt wird.
• Vor Abschluss eines Vertrages wird die Person des Beraters überprüft.
• Die Gegenleistung (z. B. Vergütung oder Provision) darf nur für klar definierte Dienstleistungen gezahlt werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.
• Bei staatlichen Aufträgen werden grundsätzlich keine Amtsträger als Vertriebspartner oder Geschäftsvermittler eingeschaltet.
• Zahlungen erfolgen nur per Banküberweisung an den im Vertrag genannten Vertragspartner. Es erfolgen also keine Barauszahlungen und keine Zahlungen an Dritte. Eine zusätzliche Prüfung durch den Compliance Officer oder die Rechtsabteilung ist bei auffälligen Auslandskonten, zum Beispiel in sogenannten „Steueroasen“, notwendig.
Einzelheiten sind in den internen Richtlinien niedergelegt.
3.4 Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten
Für Lieferanten gilt ein modifizierter Auszug aus diesem Verhaltenskodex. Sie verpflichten sich vertraglich zur Einhaltung. Grundsätzlich erwarten wir von unseren Partnern, dass sie
• alle anwendbaren Gesetze einhalten
• auf Korruption verzichten
• die Menschenrechte ihrer Mitarbeiter beachten
• die Gesetze gegen Kinderarbeit einhalten
• die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter übernehmen
• die relevanten nationalen Gesetze und internationalen Standards zum Umweltschutz einhalten
• sicherstellen, dass diese Werte auch in der eigenen Lieferkette eingehalten werden
loyalItät GeGenÜber Q-Cells – UMGanG MIt InteressenkonflIkten
Eine Person befindet sich in einem Interessenkonflikt, wenn sie in eine Situation gerät, in der sie zwischen zwei oder mehreren unvereinbaren Interessen wählen muss. Diese Situation stellt sich für einen Mitarbeiter oft dann ein, wenn er als Privatperson ein persönliches Interesse verfolgt und sein dienstliches Interesse dem entgegensteht. Dann hindert ihn das persönliche Interesse daran, im besten Interesse des Unternehmens zu entscheiden.
Interessen- oder Loyalitätskonflikte beeinträchtigen dienstliche Tätigkeiten in erheblichem Maße und schaden dem Unternehmen. Es ist daher wichtig, dass Q-Cells-Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auftauchende Interessenkonflikte schon im Ansatz erkennen und vermeiden. Ein Konflikt kann auch entstehen, wenn ein naher Verwandter eines Mitarbeiters aus dessen Position einen Vorteil zieht oder ziehen könnte. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter versucht, einem Verwandten aktiv einen Vorteil zu verschaffen und dazu seine Position im Unternehmen ausnutzt.
Ein Mitarbeiter, der zum Beispiel über Angebote von Handwerkern befindet, muss unabhängig und konfliktfrei entscheiden. Das kann er nicht, wenn einer der Anbieter privat für ihn Arbeiten ausführt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Mitarbeiter dem besagten Anbieter verpflichtet fühlt.
Durch eine dienstliche Handlung im Privatinteresse kann außerdem leicht die Grenze zur Korruption überschritten werden.
4.1 Vermeidung von Interessenkonflikten
Jeder Mitarbeiter hat sicherzustellen, dass er Geschäftsentscheidungen im besten Interesse des Unternehmens trifft. Alle Mitarbeiter, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder in einen Interessenkonflikt zu geraten drohen, sind daher verpflichtet, den Sachverhalt ihrem Vorgesetzten mitzuteilen. Transparenz ist der wirksamste Schutz gegen den Verdacht von Interessenkonflikten. Im Zweifel können Mitarbeiter sich bei dem Compliance Officer informieren.
Bei Einkaufsentscheidungen orientieren wir uns ausschließlich am Unternehmensinteresse. Die objektiven Kriterien dafür sind vor allem
• Qualität
• Technik
• Preis
• Produktionsanforderungen oder
• Logistik
Ein Interessenkonflikt oder auch nur der Anschein eines solchen ist unter allen Umständen zu vermeiden. Geschäftliche Kontakte dürfen deshalb grundsätzlich nicht für private Geschäfte und Einkäufe von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden.
4.2 Wettbewerb mIt Q-Cells
Auch ein Mitarbeiter, der für ein anderes Unternehmen tätig wird, kann in einen Interessenkonflikt geraten. Q-Cells-Mitarbeiter dürfen daher kein Unternehmen betreiben, leiten oder für ein Unternehmen arbeiten, das mit Q-Cells im Wettbewerb steht. Grundsätzlich sind keine mit Q-Cells konkurrierenden Aktivitäten gestattet.
4.3 Beteiligung an Drittunternehmen
Auch die Beteiligung an einem anderen Unternehmen kann einen Mitarbeiter in einen Interessenkonflikt führen. Deshalb gilt für Unternehmen, die mit den Gesellschaften von Q-Cells im Wettbewerb oder in einer Geschäftsbeziehung stehen: Kein Mitarbeiter darf ein solches Unternehmen führen oder wesentlich direkt oder indirekt daran beteiligt sein. Das gilt nicht für Beteiligungen, die nachweislich keinen Einfluss auf die Tätigkeit bei Q-Cells haben können. Mitarbeiter, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen halten oder erwerben, müssen dies der für sie zuständigen Personalabteilung oder dem Compliance Officer mitteilen, wenn sie durch die Beteiligung die Möglichkeit haben, auf das Management dieses Unternehmens Einfluss zu nehmen. Von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management kann im Allgemeinen dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligung einen Anteil von 5 % des Gesamtkapitals überschreitet.
4.4 Nebentätigkeiten
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit gegen Entgelt muss dem zuständigen Personalverantwortlichen vorab mitgeteilt werden. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Personalabteilung, um einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern. Über weitere Informationen verfügt die zuständige Personalabteilung.
Q-Cells wünscht sich Mitarbeiter, die Verantwortung übernehmen. Daher unterstützen wir ausdrücklich jedes gesellschaftliche, politische und soziale Engagement unserer Mitarbeiter in Vereinen, Parteien oder sozialen Einrichtungen. Nebenerwerbliche und ehrenamtliche Tätigkeiten müssen so gestaltet werden, dass sie mit den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Q-Cells vollständig vereinbar sind.
UMGanG MIt UnternehMens-eIGentUM
Alle Vermögenswerte und Mittel des Unternehmens wie beispielsweise Maschinen und Fahrzeuge, Geräte, Computer, Warenbestände oder Büromaterial werden beschafft, um unseren unternehmerischen Zielen zu dienen. Deshalb dürfen sie auch nur im Interesse des Unternehmens eingesetzt werden. Wir gehen mit den Mitteln des Unternehmens sparsam und verantwortungsvoll um. Auch Aufwendungen und finanzielle Mittel verwenden wir sorgsam.
Dass Unternehmenseigentum verbraucht oder versehentlich beschädigt wird, ist unvermeidlich. Wem ein solcher Mangel auffällt, sei er selbst oder ein anderer dafür verantwortlich, sorgt für Reparatur oder Ersatz oder informiert den dafür zuständigen Kollegen. Die private Nutzung von Firmeneigentum ist nur für ausdrücklich in den Unternehmensrichtlinien geregelte Fälle zulässig. Wer Firmeneigentum privat nutzen möchte, wendet sich an den disziplinarischen Vorgesetzten. Das Verfahren für die Genehmigung ist jeweils lokal geregelt. Allerdings verpflichten Schäden an Unternehmenseigentum während der privaten Nutzung – je nach Sachlage – den Benutzer möglicherweise zu Schadenersatz. Das kann unter Umständen teuer werden.
fInanCe & aCCoUntInG
Bei der Unterzeichnung von Verträgen, der Freigabe von Zahlungen und allen anderen relevanten geschäftlichen Transaktionen kommt das Vier-Augen-Prinzip zur Anwendung.
Vier-Augen-Prinzip
Spezielle Form der internen Kontrolle, die verhindert, dass der mit einem Vorgang befasste Mitarbeiter (der sogenannte Erstunterzeichner) wichtige Entscheidungen allein trifft oder kritische Tätigkeiten allein durchführt. Das Vier-Augen-Prinzip sieht vor, dass eine weitere, vom Erstunterzeichner unabhängige Person den Vorgang oder das Dokument prüft und ebenfalls unterzeichnet oder freigibt. So soll Fehlern und dem Missbrauch von Befugnissen vorgebeugt werden.
6.1 Dokumentation und Finanzberichterstattung
Um ihren gesetzlichen Rechnungslegungspflichten und vertraglichen Berichtspflichten zu genügen, müssen die Gesellschaften von Q-Cells alle Geschäftsvorfälle
• vollständig, korrekt, wahrheitsgemäß und unter Verwendung der richtigen Systeme dokumentieren und verbuchen und
• zutreffend und rechtzeitig an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Verluste oder Budgetüberschreitungen zu verschleiern oder Zahlen des Rechnungswesens zu manipulieren, ist streng untersagt und kann unter anderem strafrechtliche Konsequenzen haben.
Daten, Prüfbescheinigungen und sonstige schriftlichen Dokumente, die für die Finanzberichterstattung und die Erfüllung von Offenlegungspflichten notwendig sind, müssen so aufbewahrt werden, dass ein Zugriff jederzeit gewährleistet ist. Unter die Dokumentationspflicht fallen auch interne Abrechnungen wie beispielsweise Reisekostenabrechnungen.
6.2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Bekämpfung von Geldwäsche
Unser Zahlungsverkehr findet grundsätzlich bargeldlos, also in Form von Überweisungen statt. Barzahlung oder andere unübliche Zahlungswege können unter anderem Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug, Untreue oder Geldwäsche (siehe Kasten) begünstigen. Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs vermeiden wir deshalb jede Nähe zu diesen illegalen Geschäften. Deshalb müssen ungewöhnliche oder auffällige Zahlungen umgehend dem Compliance Officer gemeldet werden.
Geldwäsche
Wenn „schmutziges“ Geld, das aus kriminellen Aktivitäten stammt, beispielsweise durch Barzahlung in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust wird, spricht man von Geldwäsche. Das Geld wird „sauber“, erhält also den Anschein von Legalität. Die Herkunft oder die tatsächliche Identität des ursprünglichen Eigentümers wird dadurch verschleiert. Quellen von „schmutzigem“ Geld sind insbesondere Korruptionsvorgänge.
sChUtz Und weIterGabe Von InforMatIonen
7.1 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
Es bestehen rechtliche oder behördliche Bestimmungen, die uns verpflichten, zahlreiche unserer geschäftlichen Unterlagen über den Zeitraum hinaus aufzubewahren, in dem sie direkte Verwendung finden. Die maßgeblichen Aufbewahrungsfristen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und können unter Umständen sehr lang sein. Aber auch ohne eine bestimmte gesetzliche Verpflichtung kann es sinnvoll sein, Unterlagen als Nachweis aufzubewahren, um die Interessen von Q-Cells zu schützen, beispielsweise in Produkthaftungsfällen.
Jeder Bereich ist für die in seine Zuständigkeit fallenden Unterlagen verantwortlich. Er informiert sich über die geltenden Fristen und regelt die Aufbewahrung entsprechend. Für den Fall, dass sie benötigt werden, müssen Unterlagen schnell und vollständig auffindbar sein. Der Bereich sorgt in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung auch dafür, dass die elektronischen Daten und Unterlagen lesbar bleiben, so lange sie aufbewahrt werden. Kommt es zu personellen Wechseln oder werden Bereiche neu organisiert, umfasst die Übergabe auch die archivierten Daten und die Informationen zu ihrer Systematik.
Nicht mehr benötigte Unterlagen und Daten, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, werden zeitnah vernichtet. Auch in dieser Phase müssen der Schutz des in den Unterlagen enthaltenen oder dokumentierten geistigen Eigentums, die Vertraulichkeit und die Erfordernisse des Datenschutzes unbedingt gewahrt bleiben. Einzige Ausnahme: In einem laufenden Rechtsprozess müssen alle benötigten Unterlagen zur Verfügung stehen. Dann besteht ein Verbot der Vernichtung relevanter Unterlagen auch, nachdem die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Sollte ein solcher Fall eintreten, ist im Zweifel der zuständige Compliance-Beauftragte, der Compliance Officer oder die Rechtsabteilung hinzuzuziehen.
7.2 Sicherheit der IT-Systeme
IT-Sicherheit umfasst Schutz und Sicherheit von Informationen und Daten, den Ressourcen im Informationsverbund und den Mitarbeitern. Hierzu gehört explizit auch die Einhaltung externer und interner Vorgaben und Standards. Für Q-Cells werden folgende Kriterien als generelle Ziele zur Informationssicherheit und insbesondere zur IT-Sicherheit definiert:
• Vertraulichkeit von Informationen
• Verfügbarkeit von Informationen und Ressourcen
• Integrität von Informationen und Ressourcen und
• Verbindlichkeit (Nichtabstreitbarkeit) von Transaktionen
Die Sicherheitsziele werden durch die Einführung und Umsetzung von allgemein anerkannten und geprüften Maßnahmen erreicht, die auf die besonderen Gefährdungen und technischen Besonderheiten von Informationen und Systemen abgestimmt sind.
Wir schützen unsere IT-Systeme vor unbefugtem Zugang, um zu verhindern, dass vertrauliche Daten bekannt werden, Daten verloren gehen oder Daten zerstört werden. Dafür verwenden wir Kennwörter und Verschlüsselungstechniken. Die Vergabe von Zugangsberechtigungen ist in den entsprechenden IT-Richtlinien geregelt.
Stabile IT-Systeme tragen wesentlich zum Unternehmenserfolg bei. Außer den ausdrücklich dazu befugten Mitarbeitern darf daher niemand neue Software und Hardware auf Kompatibilität prüfen und installieren.
E-Mail und Internet dürfen grundsätzlich nur für genehmigte Aktivitäten genutzt werden. Näheres regeln die IT-Richtlinien.
7.3 Schutzwürdige Daten – Geistiges Eigentum, Datenschutz, Verschwiegenheit und Schutz der Rechte Dritter
Unser Wissen und unser Können bilden die Basis unseres Geschäftserfolgs. Das geistige Eigentum an gewerblichen Schutzrechten
(z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken), Darstellungen, Entwicklungen, Konstruktionen, Erfindungen und Urheberrechten nimmt daher eine herausragende Rolle in unserem Unternehmen ein.
Im Rahmen der Entwicklung von Produkten, Technologien und Produktionsprozessen sammeln wir Spezialwissen, das uns einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern in unserem Marktsegment sichern kann. Diese Grundlage für Innovation und technischen Vorsprung muss geschützt werden. Eigene Erfindungen werden daher, soweit sinnvoll, zum Patent angemeldet und dadurch besonders geschützt.
Wir respektieren die Rechte Dritter an ihrem geistigen Eigentum. Falls wir sie nutzen möchten, erwerben wir, soweit möglich, eine Lizenz, deren Bedingungen und Gültigkeitsdauer wir sorgfältig einhalten.
Wenn ein Mitarbeiter unser Unternehmen verlässt, verbleiben Unterlagen und Daten, Produktmuster und dergleichen vollständig bei uns. Wir achten auf die Einhaltung der nachvertraglichen Pflichten.
Bestimmte Regeln, die für Besucher und Fremdfirmenmitarbeiter aufgestellt wurden, dienen unter anderem dem Schutz unseres geistigen Eigentums. Dazu gehören beispielsweise eingeschränkte Zugangsberechtigungen oder die Notwendigkeit einer speziellen Fotografiererlaubnis.
Datenschutz und Schutz der Rechte Dritter
Wir kennen die Risiken für Persönlichkeitsschutz und Datensicherheit, die elektronische Datenverarbeitung und elektronische Kommunikation mit sich bringen. Wir halten uns an alle entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eindeutig festgelegte und rechtmäßige Zwecke vorliegen. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten sicher aufbewahrt und nur unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen übertragen werden. Wie und wofür wir personenbezogene Daten verwenden, muss für die Betroffenen transparent sein. Wir haben die Pflicht sicherzustellen, dass sie ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung, sowie auf Widerspruch, Sperrung und Löschung ungehindert wahrnehmen können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Gesellschaften, die sogenannte Fremdverarbeitung, unterliegt besonderen Bestimmungen. Diese sind auch innerhalb eines Konzerns wirksam. Bereits in der Planungsphase ist der zuständige Datenschutzbeauftragte hinzuzuziehen.
Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Geschäftliche Informationen sind vertraulich zu behandeln. Jeder Mitarbeiter muss durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen sicherstellen, dass:
• keine geschäftlichen Informationen unbeabsichtigt oder versehentlich bekannt werden
• keine Unbefugten auf dienstliche Unterlagen und Datenträger zugreifen können und
• keine vertraulichen Unternehmensangelegenheiten in der Öffentlichkeit besprochen werden, wenn Unbefugte mithören können
In Bezug auf interne vertrauliche oder geschützte Informationen sind alle Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt nicht nur für Informationen, die nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollen. Auch innerhalb des Unternehmens dürfen sensible Informationen nur weitergegeben werden, soweit sie für eine dienstliche Tätigkeit benötigt werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Gleiches gilt für Informationen in Zusammenhang mit Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern, Vertretern, Beratern und andere Dritten. Auch hier besteht die Pflicht zu einem verantwortungsvollen Umgang. Diese Informationen müssen ebenfalls gemäß den rechtlichen und vertraglichen Anforderungen geschützt werden.
Es ist untersagt, sich unbefugt Geheimnisse eines Dritten zu verschaffen oder sie nutzen.
7.4 Insider-Recht und Directors‘ Dealings
Q-Cells ist als börsennotiertes Unternehmen dem Kapitalmarkt und seinen Investoren verpflichtet und unterliegt den aktien- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Kapitalmarktpublizität und zur Insiderüberwachung. Unter Insiderinformationen versteht man konkrete Informationen über ein börsennotiertes Unternehmen, die
• noch nicht öffentlich bekannt sind und
• die geeignet sind, bei ihrem Bekanntwerden den Börsen- oder Marktpreis der vom Unternehmen emittierten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.
Dazu zählen unter anderem:
• unveröffentlichte Finanzzahlen (zum Beispiel Gewinnentwicklungen)
• große Geschäftstransaktionen (zum Beispiel geplante Übernahmen) oder Vertragsabschlüsse oder
• der Status von Großprojekten.
Wer über solche Informationen verfügt, wird als Insider bezeichnet. Die Verwendung von Insiderinformationen beim Handel mit Wertpapieren oder Finanzinstrumenten und die unbefugte Offenlegung von Insiderinformationen sind gesetzwidrig und werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. Im Umgang mit Insiderinformationen ist daher besondere Sorgfalt notwendig.
Wer über Insiderinformationen über Q-Cells oder eine andere börsennotierte Gesellschaft verfügt, darf keine Wertpapiere oder Finanzinstrumente des jeweiligen Unternehmens handeln. Er darf auch nicht eine andere Person für sich handeln lassen oder Dritten einen Handel empfehlen. Es verstößt außerdem gegen das Gesetz, Insiderinformationen einem Dritten gegenüber unbefugt offenzulegen.
Ob man selbst Insider ist oder eine Information eine Insiderinformation, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. In Zweifelsfällen oder bei Fragen helfen der Compliance Officer und der Compliance-Beauftragte vor Ort weiter.
Personen, die bei Q-Cells Führungsaufgaben wahrnehmen und solche, die mit diesen in enger Beziehen stehen, müssen Geschäfte mit Q-Cells-Aktien und sich darauf beziehende Instrumente (sog. Directors‘ Dealings) von über EUR 5.000 im Kalenderjahr Q-Cells und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) innerhalb von fünf Werktagen schriftlich mitteilen. Die Prüfung von Directors‘ Dealings kann schwierig sein. Die Folgen von Verstößen sind erheblich. Wenn auch nur geringste Zweifel bestehen, sollte unverzüglich der Compliance Officer kontaktiert werden.
Informationen, deren Bekanntwerden den Börsenwert von Q-Cells erheblich beeinflussen kann, werden als sogenannte Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Dazu verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz. Auch dabei geht es darum, für alle Anleger auf dem Aktienmarkt faire – und das heißt hier: gleiche – Voraussetzungen zu schaffen. Bei Q-Cells prüft ein Expertenteam, ob eine Ad-hoc-Meldung notwendig ist.
7.5 Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Die positive Wahrnehmung in der Öffentlichkeit trägt maßgeblich zu unserem unternehmerischen Erfolg bei. Wir achten daher sehr sorgfältig auf unsere Außendarstellung. Das betrifft schriftliche, mündliche und elektronische Formen wie beispielsweise Werbematerialien, Präsentationen oder Reden.
Unsere sorgfältige Außendarstellung steht im Einklang mit unserer Unternehmenskultur. Wir pflegen einen offenen, ehrlichen, respektvollen und glaubwürdigen Umgang – intern wie extern. Das gilt auch für unsere gesamte Kommunikation, also für persönliche Gespräche, für Telefonate und für schriftliche Äußerungen in Papierform und in Form von E-Mails.
Dieser gute Kommunikationsstil liegt in der Verantwortung eines jeden Mitarbeiters. Q-Cells wird nicht nur über die Unternehmenskommunikation wahrgenommen, sondern über jeden einzelnen Außenkontakt. Jeder Mitarbeiter repräsentiert in dieser Hinsicht das ganze Unternehmen.
Die Medien sind Multiplikatoren – positiv wie negativ. Deshalb ist es für unsere Außendarstellung besonders wichtig, wie wir in den Medien erscheinen. Bei Q-Cells sind für die Zusammenarbeit mit den Medien zuständige Stellen festgelegt. Jede Art von Medienkontakt muss mit diesen Stellen abgestimmt und ausdrücklich genehmigt werden. Unabgestimmt dürfen unsere Mitarbeiter weder Erklärungen abgeben noch Informationen über unser Unternehmen herausgeben.
Ansprechpartner für nähere Informationen ist die Abteilung Corporate Communications.
Auftreten in der Öffentlichkeit
Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn sich unsere Mitarbeiter in öffentlichen Funktionen auf kommunaler oder überregionaler Ebene engagieren. Hängt dieses Engagement allerdings mit Aktivitäten von Q-Cells zusammen, ist es notwendig, dass vorher die Abteilung Corporate Communications zustimmt.
Als Privatpersonen haben Q-Cells-Mitarbeiter selbstverständlich das Recht, frei ihre Meinung zu äußern. Dabei müssen sie ebenso selbstverständlich Informationen vertraulich behandeln, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt sind. Äußern sich Mitarbeiter privat, müssen sie darauf achten, sich nicht auf ihre Rolle oder ihre Tätigkeit bei Q-Cells zu berufen. Es ist ein grundlegendes Interesse des Unternehmens und Pflicht jedes einzelnen Mitarbeiters, dass sein Auftreten in der Öffentlichkeit dem Ansehen von Q-Cells nicht schadet.
UMwelt, sICherheIt Und GesUndheItssChUtz
8.1 Umweltschutz und technische Sicherheit
Umweltschutz ist für Q-Cells nicht nur gesetzliche Verpflichtung, sondern einer der zentralen Unternehmenszwecke. Mit unserem unternehmerischen Handeln fördern wir eine saubere und nachhaltige Energieversorgung. So leisten wir einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und übernehmen Verantwortung für die Umwelt sowie für künftige Generationen. Bei Q-Cells sind Produkte, Investitionen, Herstellungsprozesse und Arbeitsbedingungen an den Prinzipien der Nachhaltigkeit ausgerichtet.
Q-Cells hält alle geltenden Umweltschutzbestimmungen ein. Wir holen alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig ein und achten darauf, dass mögliche Auflagen oder Bedingungen beachtet werden. Wir wollen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden gut und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Wir ermutigen unsere Mitarbeiter, aktiv an der Verbesserung aller bestehenden Umweltschutzmaßnahmen mitzuwirken. Wo immer Mitarbeiter auf Gelegenheiten aufmerksam machen, Energie zu sparen oder allgemein Ressourcen zu schonen, werden wir dem nach Möglichkeit entsprechen. Umweltschutz ist sowohl Aufgabe und Ziel des Unternehmens als auch jedes einzelnen Mitarbeiters.
8.2 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Wir nehmen die Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit unserer Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz aktiv wahr. Das gilt für alle Bereiche unseres Unternehmens. Gleichzeitig ist jeder Mitarbeiter auch selbst zu ständiger Aufmerksamkeit verpflichtet. Wer vorausdenkt und auf Gefahren für sich und seine Kollegen achtet, trägt erheblich dazu bei, die Arbeitsbedingungen sicherer zu machen.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden durch zahlreiche Gesetze, Vorschriften und interne Anweisungen geregelt. Diese sind unbedingt einzuhalten. Jeder Mitarbeiter wird regelmäßig und vollständig über bestehende und geänderte Regelungen informiert.
Unsere CoMplIanCeorGanIsatIon
9.
Compliance liegt auch in der Verantwortung eines jeden Mitarbeiters. Unsere Führungskräfte haben darüber hinaus die Aufgabe, in ihren Bereichen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und entsprechende Prozesse einzuführen. Unsere Compliance-Organisation erfüllt unter anderem folgende Aufgaben:
• Risikobeurteilung der zentralen Prozesse in Bezug auf Compliance-Fragen
• Beratung des Vorstands, der Bereiche und der Landesgesellschaften bei der Umsetzung von Lösungen
• Durchführung von Schulungen und Bereitstellung von Trainingsunterlagen
• Entwicklung übergeordneter Prozesse und Bereitstellung zentraler Systeme für Compliance-Themen
• Untersuchung von Vorgängen und Reaktion auf etwaige Verstöße
Für Q-Cells werden diese Aufgaben zentral durch den Chief Compliance Officer und den Compliance Officer wahrgenommen. Für die einzelnen Unternehmensbereiche, Standorte und Tochtergesellschaften werden je nach Erfordernis Compliance-Beauftragte benannt.
Der Compliance Officer steht allen Beschäftigten als Ansprechpartner sowohl zur Beantwortung von Fragen als auch als Berater im Zusammenhang mit diesem Verhaltenskodex zur Verfügung. Der Compliance Officer nimmt alle eingehenden Hinweise auf und geht ihnen mit der notwendigen Sorgfalt nach. Alle eingehenden Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Der Chief Compliance Officer berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Compliance-Situation des Unternehmens. Fragen zu diesem Code of Conduct werden immer wieder auftauchen. Im Unternehmen stehen verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung. Man kann sich je nach Fragestellung jederzeit an
• den Compliance Officer,
• den zuständigen Compliance-Beauftragten,
• die Rechtsabteilung oder
• den jeweiligen Vorgesetzten
wenden.
UMGanG MIt besChwerden
10.
Mit allen Anliegen oder Beschwerden, die sich auf diesen Verhaltenskodex beziehen, kann sich ein Mitarbeiter jederzeit an seinen Vorgesetzten oder, je nach Sachlage und Thema, auch direkt an den Compliance Officer oder den lokalen Compliance-Beauftragten wenden. Dabei kann es sich um Fragen zu einzelnen Punkten oder um die Mitteilung möglicher Verstöße handeln.
Q-Cells praktiziert eine offene, faire und respektvolle Kritik- und Konfliktkultur. Bringt ein Mitarbeiter in gutem Glauben ein Anliegen oder eine Beschwerde vor, dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen.
Secondary
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30.04.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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25.04.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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20.04.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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18.04.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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16.04.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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12.03.2012
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-The Goldman Sachs Group, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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10.02.2012
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-GOOD ENERGIES, COFRA, FAIRMARK, FONTANA, ARIOSO, CONSTANTER, AVENIA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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10.02.2012
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-GOOD ENERGIES, COFRA, FAIRMARK, FONTANA, ARIOSO, CONSTANTER, AVENIA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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20.01.2012
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-GOOD ENERGIES, COFRA, FAIRMARK, FONTANA, ARIOSO, CONSTANTER, AVENIA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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16.12.2011
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-GOOD ENERGIES, COFRA, FAIRMARK, FONTANA, ARIOSO, CONSTANTER
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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16.12.2011
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-GOOD ENERGIES, COFRA, FAIRMARK, FONTANA, ARIOSO, CONSTANTER
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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22.11.2011
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-GOOD ENERGIES, AVENIA, COFRA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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22.11.2011
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-GOOD ENERGIES, AVENIA, COFRA
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18.11.2011
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP. London, Großbritanien
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14.11.2011
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP. London, Großbritanien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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03.06.2011
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-Baillie Gifford & Co, Edinburgh, Großbritannien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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11.03.2011
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP, London, Großbritannien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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28.01.2011
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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17.12.2010
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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08.12.2010
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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26.11.2010
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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23.11.2010
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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18.11.2010
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-Citigroup Inc., Wilmington, Delaware, USA
Korrektur Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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18.11.2010
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-GOOD ENERGIES, AVENIA, COFRA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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15.11.2010
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-Citigroup Inc., Washington, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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05.11.2010
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-DWS Investment GmbH, Frankfurt/Main, Deutschland
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28.10.2010
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-The Goldman Sachs Group, Inc., New York, USA The Goldman, Sachs & Co. L.L.C., Wilmington, USA Goldman, Sachs & Co., New York, USA
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22.10.2010
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-Baillie Gifford & Co, Edinburgh, Grossbritannien Baillie Gifford Overseas Limited, Edinburgh, Grossbritannien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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22.10.2010
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-GOOD ENERGIES, AVENIA, COFRA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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21.10.2010
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-UniCredit Bank AG, München, Deutschland UniCredit S.p.A., Rom, Italien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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20.10.2010
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-The Goldman Sachs Group, Inc., New York, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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20.10.2010
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-Citigroup Inc., Washington, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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13.10.2010
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-DWS Investment GmbH, Frankfurt/Main, Deutschland
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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08.10.2010
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-GOOD ENERGIES, AVENIA, COFRA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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17.09.2010
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-Baillie Gifford Overseas Limited, Edinburgh, Grossbritannien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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09.04.2010
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-Baillie Gifford Overseas Limited, Edinburgh, Grossbritannien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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02.02.2010
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-BlackRock Investment Management (UK) Limited, BlackRock Group Limited, BlackRock International Holdings, Inc., BlackRock Advisors Holdings, Inc., BlackRock Financial Management, Inc., BlackRock Holdco 2, Inc.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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08.01.2010
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-Good Energies Investments 3 (Luxembourg) S.à r.l., Good Energies Investments 4 (Luxembourg) S.à r.l. und COFRA Treasury Services S.A.
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06.10.2009
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP. London, Großbritanien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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25.09.2009
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP. London, Großbritanien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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03.09.2009
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-Taube Hodson Stonex Partners LLP. London, Großbritanien
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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21.08.2009
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-Good Energies Investments (Luxembourg) S.à r.l. und Good Energies Investments 3 (Luxembourg) S.à r.l.
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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03.04.2009
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-Fidelity International, Tadworth, Grossbritannien, im Namen von FMR LCC, Boston, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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31.03.2009
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-Mitteilung der Fidelity International, Tadworth, Grossbritannien, für FMR LLC, Boston, USA
Stimmrechtsmitteilung nach § 26 Abs. 1 WpHG |
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26.11.2008
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Dr. Hartmut Schüning
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15.09.2008
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Quercus GmbH
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23.05.2008
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Hartmut Schüning
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29.11.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Constanze Schmidt
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16.07.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
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02.07.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Thomas Schmidt
Bekanntmachung |
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17.04.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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13.04.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Milner Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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10.04.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Thomas Schmidt
Bekanntmachung |
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02.04.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Thomas Schmidt
Bekanntmachung |
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14.02.2007
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-Mitteilung über die Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Frauke Vogler
Bekanntmachung |
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13.02.2007
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Milner Solarbeteiligungen GmbH, TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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16.06.2006
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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26.04.2006
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Ströher Finanzholding AG
Bekanntmachung |
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25.01.2006
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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13.10.2005
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Frauke Vogler
Bekanntmachung |
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11.10.2005
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Milner Solarbeteiligungen GmbH, Reiner Lemoine, TVVG Solarbeteiligungen GmbH, Pluto Solarbeteiligungen GmbH
Bekanntmachung |
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22.09.2005
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-Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG: Ströher Finanzholding AG, TVVG GmbH, capitalnetworks.de GmbH, Pluto 2001 GmbH
Bekanntmachung |
Secondary
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Q.CELLS Systeme sind rundum umweltfreundlich. So umweltbewusst werden sie hergestellt.
Der Vorstand
Das Vorstandsteam konzentriert sich auf die erfolgreiche Weiterführung der Neuausrichtung des Unternehmens, um neue Produkte zu entwickeln und die Internationalisierung des Geschäftsmodells zu beschleunigen. Wir sind gut aufgestellt, um die bisherige Erfolgsgeschichte von Q-Cells fortzuschreiben und auf den auch weiterhin sehr schnell wachsenden weltweiten Solarenergie-Märkten eine führende Rolle zu spielen.

Dr. Nedim Cen (*1965)
Der promovierte Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. Dr. Nedim Cen ist seit Juni 2009 im Vorstand und seit März 2010 Vorstandsvorsitzender der Q-Cells SE. In dieser Funktion verantwortet er die Bereiche Unternehmensstrategie, Corporate Communications, Legal & Compliance und Human Resources. Seit 15. November 2011 verantwortet Dr. Nedim Cen als Finanzvorstand zusätzlich die Bereiche Controlling / Accounting, Treasury / Corporate Finance, Investor Relations, Tax, Internal Audit sowie IT. Er bringt nahezu zwei Jahrzehnte Erfahrung in der Managementberatung, im Investment-Banking und der operativen Unternehmensführung mit. Unter anderem war er für die Unternehmen Alvarez & Marsal, McKinsey & Company, Goldmann Sachs, Dresdner Bank und Credit Suisse tätig und arbeitete als Finanzvorstand bei der KION Group.

DR. ANDREAS VON ZITZEWITZ (*1960)
Der promovierte Elektrotechnik-Ingenieur Dr. Andreas von Zitzewitz ist seit August 2011 Mitglied des Vorstandes der Q-Sells SE. Als COO verantwortet er die Bereiche Produktion, Forschung & Entwicklung, Einkauf, Logistik und Qualität, sowohl im Hinblick auf kristalline Solarzellen, Solarmodule und Solarsysteme als auch CIGS-Dünnschichtmodule des Tochterunternehmens Solibro. Zusätzlich hat Andreas von Zitzewitz als Vertriebsvorstand seit dem 15. November 2011 auch die Verantwortung für die Bereiche Sales Products & Systems, Product Management, Marketing, Central Customer Service sowie Project & Service Management übernommen.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Q-Cells SE ist mehr als ein Kontrollgremium. Er ist Berater und Partner zugleich.
Denn seine Mitglieder engagieren sich langfristig für das Wohl der Q-Cells SE und begleiten als international erfahrene Experten das Unternehmen. Sechs der neun Aufsichtsräte werden von der Hauptversammlung, drei von den Arbeitnehmern gewählt.
Prof. Dr. h.c. Karlheinz Hornung
Aufsichtsratsvorsitzender seit 06/2010, bestellt bis 2014
Prof. Dr. Eicke Weber
seit 04/2011 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Leiter des Fraunhofer Institute for Solar Energy Systems ISE, Freiburg
Prof. Jörg Menno Harms
seit 06/2009 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Geschäftsführender Gesellschafter (CEO) der Menno Harms GmbH International Service Management, Stuttgart
Frauke Vogler
seit 2005 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Rechtanwältin und Steuerberaterin, Partnerin bei Vogler Roessink Chalupnik, Rechtsanwälte Steuerberater, Berlin
Helmut Gierse
seit 03/2010 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Selbstständiger Industrieberater, Nürnberg
Marcel Berghoff
seit 2009 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Arbeitnehmervertreter
Position im Unternehmen: Mitarbeiter Produktmanagement
Constanze Schmidt
seit 2005 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Arbeitnehmervertreterin
Position im Unternehmen: Mitarbeiterin Human Resources
Uwe Schmorl
seit 2005 im Aufsichtsrat, bestellt bis 2014
Arbeitnehmervertreter
Position im Unternehmen: Betriebsratsvorsitzender
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Abschlussprüfer
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, wurde vom Aufsichtsrat gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2010 mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Q-Cells SE (Einzelabschluss) sowie des Konzern-Abschlusses und Konzern-Lageberichts zum 31. Dezember 2010 beauftragt. Der Einzelabschluss wurde nach HGB-Grundsätzen aufgestellt, der Konzernabschluss gemäß § 315a HGB auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind. Der Abschlussprüfer hat die Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen.
Beide Abschlüsse wurden vom Abschlussprüfer am 16. März 2011 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
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Satzung
Folgend finden Sie die Satzung der Q-Cells SE zum Download. Letzter Stand: 09. März 2012
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Datum
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Download
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09.03.2012
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-Satzung
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