Solarzellen im Herstellungsprozess.

URL: http://www.q-cells.com/de/investor_relations/corporate_governance/index.html

Gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Q-Cells SE (vormals Q-Cells AG) zum Corporate Governance Kodex.

Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und entsprochen wird. Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht und steht unter anderem auch auf der Internetseite www.corporate-governance-code.de    zur Verfügung.
Er enthält Empfehlungen zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Hat die börsennotierte Aktiengesellschaft einer Empfehlung nicht entsprochen oder will sie einer Empfehlung nicht entsprechen, sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG verpflichtet, dies in ihrer jährlichen Entsprechensempfehlung bekannt zu geben.

In ihrer Entsprechenserklärung vom 13. März 2008 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Q-Cells SE erklärt, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 14. Juni 2007 mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehalts in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Daher ist ein Selbstbehalt im Ausland unüblich.

 

 

Abweichend von Ziffer 6.6 des Kodex ist eine getrennte Angabe des Gesamtbesitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente nach Vorstand und Aufsichtsrat im Corporate Governance Bericht nicht beabsichtigt, selbst wenn der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der Aktien der Gesellschaft übersteigt. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass die Mitteilungspflichten ausreichen, welche das  Wertpapierhandelsgesetz vorsieht, wenn der Anteilsbesitz eines Aktionärs bestimmte Schwellenwerte überschreitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entsprechenserklärung 13.03.2008   

Entsprechenserklärung 19.03.2007   

Entsprechenserklärung 31.08.2006   

Entsprechenserklärung 22.08.2005   

 

 

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